Deckelung von Abmahngebühren EU-konform

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In dem genannten Paragraphen wird der Streitwert für die erste Abmahnung auf €1000 gedeckelt, so dass dafür maximal Anwaltsgebühren von €155,30 entstehen können. Damit soll der (sogenannten) Abmahnindustrie das Wasser abgegraben werden. Allerdings fordert das Gesetz, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen und lässt dementsprechend auch Ausnahmen zu. Nachdem nun Koch Media in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken lediglich €124 Anwaltskosten für die Abmahnung eines Filesharers zugesprochen bekam, ging der Publisher in die nächste Instanz und machte einen Streitwert von €20.000 geltend, wodurch Anwaltskosten von €984,60 entstanden seien. Daraufhin fragte das Landgericht Saarbrücken beim EuGH an, ob die deutsche Regelung überhaupt mit EU-Recht vereinbar ist, denn die Richtlinie fordert, dass die Kosten für Anwälte sowie sonstige Gebühren von der unterlegenen Partei zu tragen sind, so sie denn zumutbar und angemessen sind.


Die EU-Richter entschieden nun, dass das deutsche Gesetz mit seiner Einzelfall-Regelung den Gerichten ausreichend Spielraum lässt und damit die Bedingungen der Richtlinie erfüllt.